Neuer Endpunkt in der Herstellungskette für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Neuer Endpunkt in der Herstellungskette für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Erstellt von Silke Pöstinger in Allgemein 02 Okt 2023

Am 08.08.2023 hat die Europäische Union die delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 im Amtsblatt veröffentlicht, die bedeutende Veränderungen für die Herstellung bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel mit sich bringt. So werden, insbesondere gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der „Verordnung über tierische Nebenprodukte“ (VO EG Nr. 1069/2009), neue Endpunkte für Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage und Kompost festgelegt.

 

Die delegierte Verordnung legt gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte neue Endpunkte fest.
Sobald ein bestimmter Endpunkt gesetzlich geregelt und in der Herstellungskette erreicht ist, fallen die entsprechenden Materialien nicht mehr unter die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

 

Artikel 3 – Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Artikel 3 der delegierten Verordnung enthält den ersten Endpunkt für bestimmte organische Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Dieser Endpunkt erfordert grundsätzlich, dass die betreffenden Produkte in einem zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt werden. Zusätzlich müssen sie spezifische Bedingungen erfüllen.

Zu den erfassten Folgeprodukten gehören unter anderem Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3, Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogasanlagen, Kompost sowie verarbeitete Gülle und verarbeiteter Insektenkot.

Beachtet werden muss in dieser Hinsicht jedoch, dass diese Produkte von diesem Endpunkt ausgenommen sind, wenn sie importiert werden, selbst wenn sie in Drittländern unter den entsprechenden Bedingungen hergestellt wurden.

 

Artikel 4 – Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bei Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen

In Artikel 4 der delegierten Verordnung werden weitere Endpunkte in der Herstellungskette festgelegt. Hierbei wird ebenfalls vorausgesetzt, dass die betreffenden Folgeprodukte in zugelassenen Düngemittelbetrieben hergestellt werden.

Der zweite Endpunkt erfordert zusätzlich, dass die betreffenden Folgeprodukte einem EU-Düngeprodukt beigemischt werden müssen, wobei ihr Volumenanteil höchstens 5 % betragen darf.

Auch diese Folgeprodukte müssen spezifische Anforderungen erfüllen. Erfasst sind unter anderem Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3, verarbeitetes tierisches Protein aus Materialien der Kategorie 3, Fleisch- und Knochenmehl aus Materialien der Kategorie 2 sowie Blutprodukte aus Materialien der Kategorie 3.

Der dritte Endpunkt betrifft die oben genannten Folgeprodukte des Artikel 4, die in EU-Düngeprodukten mit einem Volumenanteil von mehr als 5 % verwendet werden. Diese Produkte unterliegen zusätzlichen Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung, welche speziell auf die Verpackung und Kennzeichnung der Produkte abzielen.

 

Die Festlegung dieser neuen Endpunkte in der Herstellungskette deutet darauf hin, dass in naher Zukunft auch eine Aktualisierung des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfolgen wird, der eine Liste der Endpunkte in der Produktionskette für bestimmte Folgeprodukte enthält.

 

Die Verordnung ist am 28.08.2023 in Kraft getreten. Der vollständige Verordnungstext kann unter EUR-Lex – 32023R1605 – EN – EUR-Lex (europa.eu) nachgelesen werden.

 

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