Produkte/Externe Güteüberwachung
Rechtliche Grundlage für die Produktdeklaration bildet die Bundeskompostverordnung in der auch die Anwendungsmöglichkeiten geregelt sind.
Die Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Komposte aus Abfällen, die Art und die Herkunft der Ausgangsmaterialien, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen sowie das Ende der Abfalleigenschaft von Komposten aus Abfällen.
Komposte können für folgende Anwendungen produziert und deklariert werden.
Anwendung | Qualitätsklasse |
---|---|
Ökologischer Landbau | A+ |
a) Landwirtschaft* | A |
Landw. Rekultivierung | A |
Landw. Errosionsschutz | A |
Landwirtschaft/Ackerbau | A |
Landwirtschaft/Grünland | A |
Schipisten | A |
Feldgemüsebau | A |
Weinbau | A |
Hopfenbau | A |
Obstbau | A |
Gartenbau | A |
Pflanzungen | A |
Christbaumkulturen | A |
Hobbygartenbau | A |
Rekultivierung und Pflegedüngung allgemein | B |
Pflegedüngung: Sportstätten, Freizeitanl./Kinderspielpl. | |
c) Rekultivierungsschicht in Deponien | B |
e) Biofilterbau | B |
d) Erdenherstellung | B |
Sackware | Entsprechend Anwendungsfall |
Gerade für Recyclingprodukte, die aus Abfällen hergestellt sind, ist der Nachweis einer neutralen Qualitätskontrolle sowie die Kennzeichnung als Qualitätsprodukt von besonderer Bedeutung.
Mindestuntersuchungshäufigkeit für Komposte nach Kompostverordnung
Jahresmenge Kompost | externe Güteüberwachung Mindestanzahl |
---|---|
bis 50 m³ | 1 einmalige externe Güteüberwachung |
> 50 m³ bis 300 m³ | 1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre |
> 300 m³ bis 1000 m³ | 1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre |
> 1000 m³ bis 2000 m³ | 1 externe Güteüberwachung pro Jahr |
> 2000 m³ bis 4000 m³ | 2 externe Güteüberwachungen pro Jahr |
> 4000 m³ | Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangene 4000 m³, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr |
Sonderregelung für Sackware | |
Je 500 m³ produzierte Kompostmenge | 1 externe Güteüberwachung zur Feststellung der seuchenhygienischen Unbedenklichkeit (-> Anlage 2. Teil, 1. Tab. 2a und Anl. 3. Teil 1, Z. 1.2) |
Die befugte Fachanstalt stellt auf Basis der Untersuchungsergebnisse einen Bericht, die sogenannte Kompostbeurteilung für die untersuchte Kompostcharge aus. Die Kompostbeurteilung ist neben den anderen Aufzeichnungen das wesentliche Dokument für die Deklaration des Kompostes.
Was ist die Deklaration?
In der Deklaration wird eine Kompostcharge einer Qualitätsklasse (Qu.-Kl. A+, A oder B) und zumindest einer Anwendungsmöglichkeit (Anwendungsbereich- oder –fall) zugeordnet. Mit der verordnungsgemäßen Deklaration für einen bestimmten Anwendungsbereich verliert der Kompost seine Abfalleigenschaft und wird zum vermarktbaren Produkt. Im Rahmen der zulässigen Untersuchungsintervalle ist für jede Kompostcharge eine Deklaration auf Basis der zuletzt durchgeführten Untersuchung („Kompostbeurteilung“) durchzuführen.