EuGH-Urteil: Kostenlose Wärme aus Biogasanlagen ist umsatzsteuerpflichtig

EuGH-Urteil: Kostenlose Wärme aus Biogasanlagen ist umsatzsteuerpflichtig

Erstellt von Silke Pöstinger in News 30 Sep 2024

Hintergrund des Urteils

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, begann mit einem Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH). Dieser hatte den EuGH um Klärung mehrerer Fragen gebeten, darunter: Ist die unentgeltliche Abgabe von Wärme als „unentgeltliche Zuwendung“ im Sinne der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zu werten und somit umsatzsteuerpflichtig? Ebenso sollte geklärt werden, wie die Selbstkosten einer Wärmelieferung zur Berechnung der Umsatzsteuer anzusetzen sind.

 

Der Fall im Detail

Ein Biogasanlagenbetreiber hatte Wärme, die in seinem Blockheizkraftwerk erzeugt wurde, kostenlos an zwei Unternehmen weitergeleitet. Diese nutzten die Wärme zum Trocknen von Holz sowie zum Beheizen von Spargelfeldern. Nachdem das zuständige Finanzamt die unentgeltlichen Wärmelieferungen überprüft hatte, wurde dem Betreiber rückwirkend Umsatzsteuer auferlegt, da die Abgabe der Wärme als umsatzsteuerpflichtig eingestuft wurde. Mangels vertraglicher Vereinbarungen zur Preisgestaltung wurde der Selbstkostenpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Biogasanlagenbetreiber legte Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, was schließlich zur Einschaltung des EuGH führte.

 

Entscheidung des EuGH

Die Richter des EuGH entschieden nun, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme sehr wohl umsatzsteuerpflichtig ist, da sie als „unentgeltliche Zuwendung“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Wärme unentgeltlich an Dritte abgegeben wird und keine vertragliche Grundlage für die Preisgestaltung existiert.

 

Ein weiteres zentrales Urteilselement betrifft die Berechnung des Selbstkostenpreises. Neben den direkten Herstellungskosten müssen auch indirekte Kosten, wie der Finanzierungsaufwand, in die Berechnung einfließen. Diese umfassen zum Beispiel Zinsen auf Kredite, die zur Finanzierung der Biogasanlage aufgenommen wurden. Die Vorsteuerbelastung spielt hierbei keine Rolle. Dies könnte in Zukunft dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in Fällen, in denen kein Marktpreis festgelegt ist, höher ausfällt.

 

Konsequenzen für Biogasanlagenbetreiber

Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Betreiber von Biogasanlagen, die Wärme unentgeltlich weitergeben. Sie müssen künftig prüfen, ob ihre Wärmelieferungen der Umsatzsteuer unterliegen und ob die Kosten korrekt erfasst und versteuert wurden. In vielen Fällen wird dies zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen, insbesondere wenn keine Marktpreise für die gelieferten Wärmemengen bestehen. Aus unserer Sicht ist es daher ratsam, bei der Lieferung von Wärme an Dritte immer einen Vertrag mit einem dementsprechenden Preis mit dem Wärmeabnehmer zu unterzeichnen.

 

Betreiber sollten daher ihre vertraglichen Vereinbarungen und die Abrechnung der Wärmeproduktion sorgfältig überprüfen, um spätere steuerliche Nachforderungen zu vermeiden. Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig eine korrekte steuerliche Behandlung und Dokumentation im Bereich erneuerbarer Energien ist.

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