EAG-Änderungen ab Jänner 2024

EAG-Änderungen ab Jänner 2024

Erstellt von Silke Pöstinger in News 10 Jan 2024

Mit 1. Jänner 2024 trat eine EAG-Novelle in Kraft. Dabei wurde etwa der rechtliche Rahmen für Investitionszuschüsse für die Umrüstung oder Neuerrichtung von Biogasanlagen zur Gaseinspeisung an die aktuellen beihilferechtlichen Bestimmungen der EU angepasst. War bisher ein Vergleich mit einer fossilen Referenzanlage notwendig und in dem Zusammenhang nur 45% der „umweltrelevanten Mehrkosten“ förderfähig, so entfällt nun erfreulicherweise das Kriterium der „umweltbedingten Mehrkosten“. Bestehen bleibt somit nur die zweite Förderbegrenzung: Die Höhe des Investitionszuschusses kann nun bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) betragen, wobei die Beihilfeintensität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014R0651-20230701) für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte (auf 65%) bzw. für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte (auf 55%) erhöht werden kann. Gemäß Anhang I der VO gelten jene Unternehmen als kleine bzw. mittlere Unternehmen, die weniger als 50 bzw. 250 Beschäftigte und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € (bei mittleren Unternehmen) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 bzw. 43 Mio. € haben. Ausständig ist trotz der Novelle nach wie vor die auf dieser Basis zu erlassende EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas, die nähere Details zu den Investitionszuschüssen festzulegen hat.

 

Im Bereich der Fernwärme bzw. Fernkälte ist nun vorgesehen, dass Abgeber bereits ab 20 (direkt oder über Dritte) belieferten Endverbrauchern verpflichtet sind, die gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) und Kleinunternehmen zur Anwendung kommenden Tarife inkl. allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992 zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei einer Tarifänderung unverzüglich an die Bundesministerin für Klimaschutz zu melden. Die jährliche Meldung hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen.

 

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