Ammoniakreduktionsverordnung neu

Ammoniakreduktionsverordnung neu

Erstellt von Melanie Brait in News 14 Feb. 2023

Die neue Ammoniakreduktionsverordnung ist seit 1.1.2023 in Kraft und betrifft alle Biogasanlagenbetreiber hinsichtlich der Abdeckung des Güllelagers und der Einarbeitungspflicht bei der Gülleausbringung!

 

Die Verordnung betrifft den Sektor Landwirtschaft und umfasst folgende Punkte:

 

  • Einarbeitungspflicht von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung:

Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot grundsätzlich unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.

 

  • Bedingte Nutzung von Harnstoffdünger:

Harnstoff als Düngemittel für Böden darf grundsätzlich nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.

 

  • Aufzeichnungsverpflichtungen für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als fünf Hektar Ackerfläche über die Einhaltung der Regeln zur Einarbeitungspflicht von Düngemitteln und der bedingten Nutzung von Harnstoffdünger

 

  • Abdeckungsverpflichtung hinsichtlich flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest:

Ab dem 1. Jänner 2028 sind Anlagen oder Behälter zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger und flüssigem Gärrest ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 m³ mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Dies gilt nicht für leerstehende Anlagen oder Behälter, für die keine weitere Nutzung vorgesehen ist sowie für Anlagen, die dem Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder  zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik gesetzlich verpflichtet sind.

Anlagen, die Änderungen planen, sollten die Abdeckungsverpflichtung gleich mitberücksichtigen.

 

Für Interessierte hier noch ein weitergehender Artikel der LK OÖ von Dezember 2022, sowie hier der Link zur VO.

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